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Verträge
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Werkvertrag für Kleinunternehmer

Version 1.0 · Zuletzt geprüft: Mai 2026

Ein Werkvertrag regelt die Erstellung eines konkreten Werkergebnisses. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes Ergebnis. Dieser Vertrag eignet sich für Handwerker, Webentwickler und andere Gewerke.

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    WERKVERTRAG
    gemäß § 631 BGB
    zwischen
    — nachfolgend „Besteller" —
    und
    — nachfolgend „Unternehmer" —
    § 1 Vertragsgegenstand
    (1) Der Unternehmer verpflichtet sich, folgendes Werk herzustellen:
    (2) Fertigstellungstermin: .
    § 2 Vergütung und Zahlung
    (1) Die Vergütung beträgt EUR netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    (2) Fälligkeit: Tage nach Abnahme und Rechnungseingang.
    (3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen.
    § 3 Abnahme
    (1) Verfahren: .
    (2) Die Abnahmefrist beträgt Tage nach Fertigstellungsmitteilung.
    (3) Mängel sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu rügen.
    § 4 Mängelgewährleistung
    (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Abnahme.
    (2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB.
    § 5 Eigentumsübergang
    Das Eigentum an dem hergestellten Werk geht mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Besteller über.
    § 6 Kündigung
    Der Besteller kann den Vertrag jederzeit kündigen. Er schuldet dem Unternehmer in diesem Fall die bereits erbrachten Leistungen zuzüglich eines pauschalen Erlösausfallschadens von 5 %, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
    § 7 Schlussbestimmungen
    Gerichtsstand: dem Sitz des Auftragnehmers. Deutsches Recht. Schriftformklausel. Salvatorische Klausel.
    ___________________________ ___________________________
    Besteller Unternehmer
    (4) Überschreitet der tatsächliche Aufwand den vereinbarten Umfang um mehr als {{mehraufwand_schwelle}} %, wird der Mehraufwand gesondert nach einem Stundensatz von {{mehraufwand_stundensatz}} EUR ver…

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    (2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach {{nacherfuellung_versuche}} Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Werklohns oder Rü…

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